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§ 151 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 151 Beendigung der Filmförderung
(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Erhebung der Filmabgabe nach § 129 mit Ablauf des 31. Dezember 2027.
(3) 1Förderhilfen nach den §§ 61, 89 und 102 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2028 erstaufgeführt worden ist. 2Förderhilfen nach § 114 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2029 gewährt.
(4) 1Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 61, 89 und 102 müssen bis zum Ablauf des 31. März 2030 gestellt werden. 2Anträge auf Gewährung von Förderhilfen gemäß § 114 müssen bis zum Ablauf des 30. September 2029 gestellt werden.
(5) 1Ist über den letzten gemäß Absatz 4 fristgemäßen Antrag auf Gewährung von Förderhilfen entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Filmförderungsanstalt auf die Bundesrepublik Deutschland über. 2Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die verbleibenden Aufgaben der Filmförderungsanstalt wahr. 4Das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erlassenden Bestimmungen für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden.
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