§ 151 Ausdehnung auf weitere Betriebe
1Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach
§ 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden.
2§ 150 gilt entsprechend.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 46 SGB XI Pflegekassen (vom 01.01.2024) ... Bei Vereinigung, Auflösung und Schließung einer Krankenkasse gelten die §§ 143 bis 170 des Fünften Buches für die bei ihr errichtete Pflegekasse entsprechend. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDigitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 5 GKV-FKG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... genehmigt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Errichtung wirksam wird. § 151 Ausdehnung auf weitere Betriebe Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, ... § 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen Die §§ 149 bis 153, 159 Absatz 2, § 166 Absatz 2 und § 167 Absatz 4 gelten entsprechend für ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 38 SVReformG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „zu dem Personenkreis des § 151 des Vierzehnten Buches" durch die Wörter „zum Personenkreis nach § 151 des ... des § 151 des Vierzehnten Buches" durch die Wörter „zum Personenkreis nach § 151 des Vierzehnten Buches oder zum Personenkreis nach § 81 Absatz 3 des ...
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