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Artikel 151 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 151 Änderung des Seearbeitsgesetzes


Artikel 151 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SeeArbG § 19, § 20, § 109, § 143

Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.

b)
In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 wird jeweils das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

c)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

2.
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung" durch die Wörter „die Verarbeitung" ersetzt.

b)
In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen" durch die Wörter „die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt und werden die Wörter „, insbesondere zum Schutz der Vertraulichkeit und der Unversehrtheit der Daten" gestrichen.

3.
In § 109 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

4.
In § 143 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 151 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 151 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097
Eingangsformel SeeLotsEigV
... vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), von denen § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 3 durch Artikel 151 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) und § 20 Absatz 2 durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. ...

Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Eingangsformel SeeLotsEigVEV
... vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), von denen § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 3 durch Artikel 151 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) und § 20 Absatz 2 durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437
Artikel 2b WoBerichtsGEG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird die Angabe „1 Million" durch die Angabe „1,5 ...