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§ 152 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 152 Filmabgabe der Videoprogrammanbieter



(1) 1Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Videoprogrammanbieter), hat vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten. 2Dies gilt nur für Videoprogrammanbieter, deren Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern 500.000 Euro im Jahr übersteigt und bei denen ein Anteil von mindestens 2 Prozent dieses Nettoumsatzes auf Kinofilme entfällt.

(2) Die Filmabgabe beträgt

1.
bei einem Jahresumsatz von bis zu 20 Millionen Euro 1,8 Prozent und

2.
bei einem Jahresumsatz von über 20 Millionen Euro 2,5 Prozent.

(3) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.



 

Zitierungen von § 152 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 152 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 121 FFG Antrag
... § 115 Nummer 2 und § 117 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 152 Absatz 1 Satz 1 bespielten Bildträgern sowie für Förderhilfen nach § 115 ... 2 Nummer 2 und 3, wenn sie die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 152 oder § 153 nicht erfüllt ...
§ 149 FFG Fälligkeit (vom 01.01.2022)
... Kinos, der Videoprogrammanbieter und der Anbieter von Videoabrufdiensten nach den §§ 151 bis 153 ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die ...
§ 150 FFG Begriffsbestimmung Kinofilm (vom 01.01.2022)
... Kinofilm im Sinne der §§ 152 bis 156a ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino ...
§ 150a FFG Begriffsbestimmungen Nettoumsatz und Nettowerbeumsatz (vom 01.01.2022)
... Nettoumsatz im Sinne der §§ 151 bis 153 und 156 und 156a ist die Summe der jeweils abgaberelevanten Umsatzerlöse ...
§ 164 FFG Auskünfte (vom 01.01.2022)
... Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 151 Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2 , § 153, § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 1 oder § 156a Absatz 1 und 2 genannten ... 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter den in § 152 Absatz 1 Satz 2 , § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 3 Satz 2 oder § 156a Absatz 3 Satz 2 genannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Nettoumsatz und Nettowerbeumsatz (1) Nettoumsatz im Sinne der §§ 151 bis 153 und 156 und 156a ist die Summe der jeweils abgaberelevanten Umsatzerlöse ... Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 151 Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2 , § 153, § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 1 oder § 156a Absatz 1 und 2 genannten ... 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter den in § 152 Absatz 1 Satz 2 , § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 3 Satz 2 oder § 156a Absatz 3 Satz 2 genannten ...