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§ 152 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 152 Wahlrecht
(1) 1Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86 wählen. 2In diesem Fall
- 1.
- gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt;
- 2.
- 1wird der nach § 87 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum 31. Dezember 2023 berechnete Betrag festgesetzt und jährlich unter Berücksichtigung des § 110 Absatz 1, 2 und 4 angepasst. 2Dieser Betrag tritt an die Stelle der Leistung nach Kapitel 10.
(2) 1Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. 2Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich. 3Sie wirkt zurück auf den 1. Januar 2024. 4Bereits erbrachte Leistungen nach § 144 werden angerechnet. 5Die bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die einer berechtigten Person zustehenden Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 erbrachten Leistungen nach § 144 werden auf folgende Leistungen angerechnet:
- 1.
- monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1,
- 2.
- monatliche Entschädigungszahlung bei schwersten Schädigungsfolgen nach § 83 Absatz 2,
- 3.
- monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 85,
- 4.
- monatliche Entschädigungszahlung an Waisen nach § 87,
- 5.
- monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern nach § 88 und
- 6.
- Berufsschadensausgleich nach § 89.
(3) Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 1 Absatz 1 des Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.
(4) 1Berechtigte nach § 142, die ausschließlich eine Grundrente nach den §§ 31, 40, 45 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a bis c des Bundesversorgungsgesetzes im Dezember 2023 erhalten haben, erhalten ab dem 1. Januar 2024 Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86. 2§ 152 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, denen Leistungen nach § 143 Absatz 2 oder Absatz 3 zustehen oder die einen Anspruch als Vollwaise nach § 46 des Bundesversorgungsgesetzes haben.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 152 SGB XIV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 10 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 8 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 |
aktuell | vor 01.01.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 152 SGB XIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 152 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 127 SGB XIV Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2024)
... die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit a) Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder b) Überführung nach § 152 Absatz 4. (2) In den von der ...
§ 152 SGB XIV Wahlrecht (vom 01.01.2024)
... nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86. § 152 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, denen Leistungen nach § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit a) Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder b) Überführung nach § 152 Absatz 4. (2) In den von ... die Angabe „und 2" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 27. § 152 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 2024 Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86. § 152 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, denen Leistungen nach § 143 Absatz ...
Artikel 11 SGBXIIuXIVÄndG Weitere Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit a) Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder b) Überführung nach § 152 Absatz 4. (2) In den von ...
Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 8 InklArbFG Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
... betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch." 5. Dem § 152 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „Sie wirkt zurück auf den 1. ...
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