(1) Geht von mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers, für die eine gemeinsame Betriebskrankenkasse besteht, ein Betrieb auf einen anderen Arbeitgeber über, kann jeder beteiligte Arbeitgeber das Ausscheiden des übergegangenen Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse beantragen.
(2)
1Besteht für mehrere Betriebe verschiedener Arbeitgeber eine gemeinsame Betriebskrankenkasse, kann jeder beteiligte Arbeitgeber beantragen, mit seinem Betrieb aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse auszuscheiden.
2Satz 1 gilt nicht für gemeinsame Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber, deren Satzung eine Regelung nach
§ 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.
(3) 1Über den Antrag auf Ausscheiden des Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2Sie bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird.
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Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 5 GKV-FKG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. § 150 gilt entsprechend. § 152 Ausscheiden von Betrieben (1) Geht von mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers, ... § 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen Die §§ 149 bis 153, 159 Absatz 2, § 166 Absatz 2 und § 167 Absatz 4 gelten entsprechend für ...