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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 152 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 152 Einschränkung von Grundrechten



Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) sowie das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

 
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