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§ 153
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§ 153 - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005
BGBl. I S. 3202
, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch
Artikel 1
G. v. 24.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4
Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
125 weitere Fassungen
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wird in 1907 Vorschriften zitiert
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3 Verfahren
Titel 1 Mündliche Verhandlung
§ 152
←
→
§ 154
§ 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
§ 153 wird in
1 Vorschrift zitiert
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des §
152
entsprechend.
§ 152
←
→
§ 154
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Zitierungen von
§ 153 ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 153 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 155 ZPO Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
... den Fällen der §§ 152,
153
kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn ...
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