§ 155
1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das
Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die
Zivilprozessordnung einschließlich
§ 278 Absatz 5 und
§ 278a sinngemäß anzuwenden; das Leitentscheidungsverfahren nach den
§§ 552b und
565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der
Zivilprozessordnung die
Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 155 FGO
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Zitat in folgenden NormenGerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Zitate in Änderungsvorschriften2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1151
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof
G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
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