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§ 155 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle



(1) 1Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration nach § 127 Absatz 1 und § 128 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten durchzuführen. 2Die Messorte sind so auszuwählen, dass sie repräsentativ für die Radon-222-Aktivitätskonzentration an dem Arbeitsplatz sind. 3Abweichend hiervon kann eine Überschreitung des Referenzwertes im Falle der Messung nach § 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes auch auf der Grundlage einer kürzeren Messzeit festgestellt werden, wenn auf Grund einer Abschätzung der über das Jahr gemittelten Radon-222-Aktivitätskonzentration davon auszugehen ist, dass der Referenzwert überschritten wird.

(2) 1Die Durchführung der Messung ist aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen müssen folgende Informationen enthalten:

1.
Anlass der Messung,

2.
Datum des Beginns und des Endes der Messung oder, bei Teilmessungen, der einzelnen Messabschnitte,

3.
Standort der Betriebsstätte, in der sich der Arbeitsplatz befindet, sowie diejenigen für die Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration wesentlichen Eigenschaften der Betriebsstätte, die dem zur Messung Verpflichteten bekannt sind,

4.
Lage des Arbeitsplatzes in der Betriebsstätte,

5.
Lage des Messortes sowie diejenigen für die Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration wesentlichen Eigenschaften des Messortes, die dem zur Messung Verpflichteten bekannt sind, und

6.
Art des jeweils verwendeten Messgerätes und das jeweilige Messverfahren.

3Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 Satz 1 und § 128 Absatz 2 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes auf Verlangen vorzulegen.

(3) 1Die für die Ermittlung der Radon-222-Aktivitätskonzentration notwendigen Messgeräte sind bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration anerkannten Stelle anzufordern und nach deren Vorgaben einzusetzen. 2Die Auswertung der Messgeräte hat durch die anerkannte Stelle zu erfolgen. 3Hierzu sind der anerkannten Stelle nach der Messung die Messgeräte und die Informationen aus den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 2 zu übermitteln. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Messergebnis unter der Verantwortung des Verantwortlichen nach § 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ausgewertet werden kann.

(4) 1Das Bundesamt für Strahlenschutz erkennt eine Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an, wenn die Stelle

1.
geeignete Messgeräte bereitstellen kann,

2.
über geeignete Ausrüstung und Verfahren zur Auswertung der Messgeräte verfügt,

3.
über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügt und

4.
die Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch das Bundesamt für Strahlenschutz sicherstellt.

2Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Nummer 4 werden von dem Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführt. 3Für die Anerkennung als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration und für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Nummer 4 werden Gebühren und Auslagen erhoben. 4Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht eine Liste der anerkannten Stellen.

(5) 1Die anerkannte Stelle übermittelt das Messergebnis und die ihr nach Absatz 3 Satz 3 übermittelten Informationen aus den Aufzeichnungen an das Bundesamt für Strahlenschutz, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz erforderlich ist. 2Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das Datenformat sowie das technische Verfahren der Übermittlung.





 

Frühere Fassungen von § 155 StrlSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
vom 08.10.2021 BGBl. I S. 4645
aktuell vorher 02.04.2020Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
vom 27.03.2020 BGBl. I S. 748
aktuellvor 02.04.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 155 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 155 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 172 StrlSchV Messstellen (vom 02.04.2020)
... zur Auswertung der Messgeräte nach § 157 Absatz 2 Nummer 1 einer anerkannten Stelle nach § 155 Absatz 3 bedienen, sofern die Messstelle die Anforderungen nach § 169 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4645
Artikel 1 3. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... § 155 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. ...

Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 748
Artikel 1 1. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... und Vergleichsanalysen werden Gebühren und Auslagen erhoben." 3. Nach § 155 Absatz 4 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Die Maßnahmen zur ...