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§ 156 - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
§ 156 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt. 2Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a Abs. 3.
(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach § 66 Abs. 1 aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden, bleibt es dabei.
Zitierungen von § 156 BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 156 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 169 BauGB Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich (vom 01.01.2007)
... Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise), 7. die §§ 154 bis 156 , ohne § 154 Abs. 2a (Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Anrechnung auf den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
Artikel 1 StEntwErlG Änderung des Baugesetzbuchs
... 14a. In § 169 Abs. 1 Nr. 7 wird nach der Angabe §§ 154 bis 156 " die Angabe , ohne § 154 Abs. 2a" eingefügt. 14b. Nach § ...
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