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§ 157 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide



(1) 1Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. 3Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.





 

Frühere Fassungen von § 157 AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 157 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 157 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 164 AO Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (vom 01.01.2015)
... Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist ...
§ 179 AO Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
... Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, ...
 
Zitat in folgenden Normen

BAB-Konzessionsabgabenverordnung (BAB-KAbgV)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 5 BAB-KAbgV Anwendung der Abgabenordnung
... (§§ 149 bis 153), über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 168), über die Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest." 29. § 157 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung
V. v. 09.12.1980 BGBl. I S. 2242; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
§ 8 AusfWAV Gewährung der Währungsausgleichsbeträge
... Hamburg-Jonas setzt die Währungsausgleichsbeträge durch Bescheid fest. Die §§ 157 und 356 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Der Anspruch wird mit der Bekanntgabe des ...

Beitrittsausgleich-Verordnung
V. v. 09.07.1982 BGBl. I S. 956; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
§ 7 BeitrABetrV Gewährung der Ausgleichsbeträge Beitritt
... Hamburg-Jonas setzt die Ausgleichsbeträge Beitritt durch Bescheid fest; die §§ 157 und 356 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Der Anspruch wird mit der Bekanntgabe des ...

Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung
V. v. 26.06.1978 BGBl. I S. 919; aufgehoben durch § 1 Nr. 1 Artikel 5 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295, 2298
§ 5 ZuckLgKostV Abgaben
... Monat folgt, in dem die der Abgabe unterliegenden Erzeugnisse abgesetzt worden sind, fest; § 157 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § ...