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§ 157 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 157 Zuständigkeit
Für die Durchführung dieses Kapitels sind die nach Landesrecht bestimmten Träger zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts G. v. 6. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 157 SGB XIV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 8 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 157 SGB XIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 157 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 8 InklArbFG Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
... Januar 2024. Bereits erbrachte Leistungen nach § 144 werden angerechnet." 6. § 157 wird wie folgt gefasst: „§ 157 Zuständigkeit Für die ... 144 werden angerechnet." 6. § 157 wird wie folgt gefasst: „ § 157 Zuständigkeit Für die Durchführung dieses Kapitels sind die nach ...
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