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§ 158 - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger
§ 158 wird in 2 Vorschriften zitiert
Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn
- 1.
- das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,
- 2.
- das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
- 3.
- das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
- 4.
- die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.
Zitierungen von § 158 BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 158 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 157 BauGB Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
... das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt. (2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die ...
§ 167 BauGB Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger
... insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedienen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Entwicklungsträger erfüllt ...
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