Tools:
Update via:
§ 158 - Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
|
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
|
§ 158
§ 158 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 der Abgabenordnung oder die Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch das Finanzgericht findet vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. 2Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung entscheidet das Finanzgericht durch Beschluss.
Anzeige
Zitierungen von § 158 FGO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 158 FGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)
G. v. 08.10.2017 BGBl. I S. 3546
Artikel 5 EMöGG Übergangsvorschriften
... 11 Absatz 26 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird nach § 158 folgender § 159 eingefügt: „§ 159 § 43 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/158_FGO.htm