§ 159 Protokollaufnahme
(1) 1Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. 2Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.
(2)
1Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden.
2Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach
§ 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.
Frühere Fassungen von § 159 ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenFinanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 94 FGO (vom 01.01.2018) ... das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung ...
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
G. v. 21.07.1953 BGBl. I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
§ 15 LwVfG (vom 01.09.2009) ... auf mündliche Verhandlung verzichten. (5) Die Vorschriften der §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung über die Niederschrift gelten ...
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 122 SGG (vom 19.07.2024) ... das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes ...
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 105 VwGO (vom 01.01.2018) ... das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577
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