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§ 15 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
§ 15 Vorlage der Nachweise
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen.
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Zitierungen von § 15 37. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
37. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 37. BImSchV Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
... § 41 Absatz 2, 9. Daten zu den Nachweispflichtigen bei Vorlage der Nachweise nach § 15 und 10. Daten nach § 23 zur Unwirksamkeit von Nachweisen. (3) Die ...
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