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37. BImSchV
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§ 15
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§ 15 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024
BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1
Umweltschutz
1 Änderung
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wird in 3 Vorschriften zitiert
Teil 4 Nachweise
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 14
←
→
§ 16
§ 15 Vorlage der Nachweise
§ 15 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle zusammen mit der Mitteilung nach
§ 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vorzulegen.
§ 14
←
→
§ 16
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Zitierungen von
§ 15 37. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
37. BImSchV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 44 37. BImSchV Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
... § 41 Absatz 2, 9. Daten zu den Nachweispflichtigen bei Vorlage der Nachweise nach
§ 15
und 10. Daten nach § 23 zur Unwirksamkeit von Nachweisen. (3) Die ...
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