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§ 15 - Amateurfunkverordnung (AFuV)
V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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§ 15 Rufzeichenliste
(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste.
(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:
- 1.
- zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,
- 2.
- Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und
- 3.
- Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.
(3) Für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen mit einem nach § 13 Absatz 1 zugeteilten Rufzeichen kann die Bundesnetzagentur kennzeichnende Merkmale der Frequenznutzung veröffentlichen.
(4) 1Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. 2Der Widerspruch ist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen. 3Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. 4Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung V. v. 21. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 160 m.W.v. 24. Juni 2024
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Frühere Fassungen von § 15 AFuV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.06.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160 |
aktuell vorher | 01.09.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung vom 25.08.2006 BGBl. I S. 2070 |
aktuell | vor 01.09.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 AFuV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AFuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFuV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 3.3 Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende ... eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende Rufzeichenliste 15,00 ...
Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 03.08.2024)
... 3.3 Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende ... eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende Rufzeichenliste 15,00 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2070
Artikel 1 1. AFuVÄndV
... § 12 Abs. 4 wird in Satz 2 das Wort „mindestens" gestrichen. 5. § 15 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... Angabe „Klasse E" durch die Angabe „Klassen E und N" ersetzt. 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (12) In den §§ 2 und 15 Abs. 2 Satz 2 der Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42), die zuletzt ...
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