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15. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)
15. Gastgeschenke
(§ 48 Absatz 6 und 7 des Abgeordnetengesetzes)
1Liegt der Antrag eines Mitgliedes des Bundestages vor, ein ausgehändigtes Gastgeschenk gegen Bezahlung des Wertes behalten zu wollen, stellt die Präsidentin oder der Präsident den Wert fest; maßgeblich ist im Regelfall der Verkehrswert. 2An die Bundeskasse zu entrichten ist der so ermittelte Gegenwert unter Abzug des Betrages von 200 Euro.
1Liegt der Antrag eines Mitgliedes des Bundestages vor, ein ausgehändigtes Gastgeschenk gegen Bezahlung des Wertes behalten zu wollen, stellt die Präsidentin oder der Präsident den Wert fest; maßgeblich ist im Regelfall der Verkehrswert. 2An die Bundeskasse zu entrichten ist der so ermittelte Gegenwert unter Abzug des Betrages von 200 Euro.
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