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§ 15 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 15 Verfahren zur Durchsetzung der Ersatzzahlungspflicht gegen nichtstaatliche Betreiber
(1) 1Zuständige Behörde für das Verwaltungsverfahren aufgrund der Pflicht zur Ersatzzahlung aus § 10 Absatz 1 ist das Umweltbundesamt. 2Es setzt die Zahlungspflicht und die Höhe des zu entrichtenden Geldbetrags nach Anhörung des Betreibers durch Verwaltungsakt fest. 3Das Umweltbundesamt ist zur Einleitung des Verfahrens nur gegenüber solchen Betreibern befugt, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland sind. 4Ein Anspruch auf Ersatzzahlung kann nach Ablauf von 15 Jahren, nachdem das Umweltbundesamt Kenntnis von dem umweltgefährdenden Notfall erlangt hat, nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens trägt der Betreiber.
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