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§ 15 - Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 15 Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)
(1) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsentanz,
- 2.
- Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz,
- 3.
- Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz,
- 4.
- Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz,
- 5.
- Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts, das die Repräsentanz errichtet hat,
- 6.
- Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts,
- 7.
- satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Instituts,
- 8.
- Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des Instituts im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung und
- 9.
- Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung unterliegt.
(2) 1Den Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
- eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Instituts, dass es die Errichtung der Repräsentanz beschlossen und die nach Absatz 1 Nr. 2 benannten Personen mit der Leitung der Repräsentanz betraut hat,
- 2.
- eine Erklärung, dass folgende Tätigkeiten nicht ausgeübt werden:
- a)
- Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
- b)
- Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes sowie
- c)
- Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- 2a.
- eine Erklärung, dass im Inland der Name oder die Firma des Instituts nur mit dem Zusatz „Repräsentanz" verwendet wird,
- 3.
- der letzte Jahresabschluss und Lagebericht des Instituts und
- 4.
- eine von der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Sitzstaat des Instituts beglaubigte Bescheinigung der Behörde, deren Aufsicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon abweichend, auch im Sitzstaat der Hauptverwaltung unterliegt, in der diese Behörde bestätigt, dass
- a)
- das Institut ihrer Solvenzaufsicht unterliegt oder kraft örtlichen Statuts eine Solvenzaufsicht über das Institut nicht besteht,
- b)
- das Institut eine von ihr erteilte Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte in dem betreffenden Staat besitzt, soweit es sich um Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder um Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes handelt, oder eine Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht erforderlich ist,
- c)
- sie das Institut mit seinen Tochterunternehmen, die als Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen einzustufen sind, auf konsolidierter Basis überwacht oder eine solche Aufsicht kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist und
- d)
- das Institut eine allgemeine oder besondere Erlaubnis zur Errichtung der Repräsentanz erhalten hat oder dass eine solche Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist.
(3) Eine Änderungsanzeige nach § 53a Satz 5 des Kreditwesengesetzes ist auch bei Änderungen, die sich während des Bestehens der Repräsentanz gegenüber den Angaben in der Errichtungsanzeige nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes ergeben, einzureichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung V. v. 5. Dezember 2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793 m.W.v. 8. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 15 AnzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.12.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 05.12.2016 BGBl. I S. 2796 |
aktuell vorher | 31.12.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.2007 BGBl. I S. 2546 |
aktuell | vor 31.12.2007 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 AnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2546
Artikel 1 1. AnzVÄndV
... Satz 4" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Satz 5" ersetzt. 6. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe Absatz 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe Absatz 2 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Artikel 1 2. AnzVÄndV (vom 08.12.2016)
... sind die in § 5b Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Angaben zu machen." 14. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ...
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