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§ 15 - Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Artikel 1 G. v. 06.06.1994 BGBl. I S. 1170, 1171; zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 8050-21 Arbeitszeitrecht
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Geltung ab 01.07.1994; FNA: 8050-21 Arbeitszeitrecht
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§ 15 Bewilligung, Ermächtigung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann
- 1.
- eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
- a)
- für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
- b)
- für Bau- und Montagestellen,
- 2.
- eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
- 3.
- eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
- 4.
- eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
- 2.
- die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.
(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.
(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation G. v. 20. April 2013 BGBl. I S. 868 m.W.v. 25. April 2013
Frühere Fassungen von § 15 ArbZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.04.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20.04.2013 BGBl. I S. 868 |
aktuell vorher | 26.07.2012 | Artikel 15 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG) vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 229 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 ArbZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ArbZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 ArbZG Aufsichtsbehörde (vom 01.01.2021)
... oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2 . (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die ...
§ 22 ArbZG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... ausgleicht, 4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2, § 15 Absatz 2a Nummer 2 , § 21 Absatz 1 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)V. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2228
See-Arbeitszeitverordnung (SeeAZV)V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 803
Zitat in folgenden Normen
Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)
V. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2228
§ 1 Offshore-ArbZV Geltungsbereich
... Deutschland sowie auf Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes oder des § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes ... 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes durchführen, 2. Besatzungsmitglieder im Sinne ...
Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1210
Anlagen SokaSiG
... ... ... ... ... ... ... ...
Zitate in Änderungsvorschriften
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 12a 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Arbeitszeitgesetzes
... 2. In § 22 Absatz 1 Nummer 4 wird nach den Wörtern „§ 15 Absatz 2a Nummer 2" die Angabe „, § 21 Absatz 1" ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 15 BwRefBeglG Änderung des Arbeitszeitgesetzes
... § 15 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 229 9. ZustAnpV Arbeitszeitgesetz
... In § 15 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
COVID-19-Arbeitszeitverordnung (COVID-19-ArbZV)
V. v. 07.04.2020 BAnz AT 09.04.2020 V2
§ 6 COVID-19-ArbZV Verhältnis zu landesrechtlichen und anderen Vorschriften
... Die auf Grund des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere auf Grund von § 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes , von den Landesregierungen und den nach Landesrecht zuständigen Behörden getroffenen ...
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