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§ 15 - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge



(1) 1Sind der zur Deckungsvorsorge verpflichtete Inhaber einer Kernanlage und ein Geschädigter im Zeitpunkt des Eintritts des nuklearen Ereignisses Konzernunternehmen eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, so darf die Deckungsvorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzansprüche dieses Geschädigten nur herangezogen werden, wenn dadurch nicht die Deckung der Ersatzansprüche sonstiger Geschädigter beeinträchtigt wird. 2Kernanlagen im Sinne des Satzes 1 sind auch Reaktoren, die Teil eines Beförderungsmittels sind.

(2) Ist ein nuklearer Schaden an einer industriellen Anlage in der Nähe der Kernanlage eingetreten, so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn der Standort dazu dient, aus der Kernanlage stammende Energie für Produktionsprozesse zu nutzen.

(3) Die Deckungsvorsorge darf zur Erfüllung von Ansprüchen nach § 28 Absatz 3 nur herangezogen werden, wenn dadurch nicht die Deckung der Ersatzansprüche sonstiger Geschädigter beeinträchtigt wird.

(4) 1Die nach Absatz 3 nachrangig zu erfüllenden Ersatzansprüche gehen den nachrangig zu erfüllenden Ersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 vor. 2Die nach den Absätzen 1 und 2 nachrangig zu erfüllenden Ersatzansprüche sind untereinander gleichrangig.





 

Frühere Fassungen von § 15 Atomgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
vom 29.08.2008 BGBl. I S. 1793
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 7 Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
aktuellvor 22.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 Atomgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 AtG Ausnahmen von den Leistungen des Bundes (vom 22.07.2017)
... Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15 Abs. 1 bis 3 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen. (2) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 177 StrlSchG Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
... die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach den §§ 13 bis 15 des Atomgesetzes und nach der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung. § 35 bleibt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793; BGBl. 2022 I S. 14
Artikel 1 AtomHaftÄndG Änderung des Atomgesetzes
... Übereinkommens festgelegten Beträge nicht unterschreiten,". 8. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Schaden" durch die Wörter „nuklearer Schaden" ersetzt. ...

Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Artikel 7 HintblGAnsprG Änderung des Atomgesetzes
... Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...