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Artikel 15 - Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
§ 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „im Jahr 2020 und im Jahr 2021" durch die Wörter „bis einschließlich 31. August 2022" ersetzt.
- 2.
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) § 5 ist nur anzuwenden auf
- 1.
- bis zum Ablauf des 31. August 2022 ablaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Parteien und Stiftungen und von sonstigen Vertretern in Organen und Gliederungen von Parteien sowie
- 2.
- Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden."
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