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§ 15 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 15 Technische Regeln



(1) Den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Regeln (technische Regeln) sind insbesondere die folgenden Regeln:

1.
technische Regeln wassergefährdender Stoffe der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA),

2.
technische Regeln, die in der Musterliste der technischen Baubestimmungen oder in der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) aufgeführt sind, soweit sie den Gewässerschutz betreffen, sowie

3.
DIN-Normen und EN-Normen, soweit sie den Gewässerschutz betreffen und nicht in der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik aufgeführt sind.

(2) Normen und sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen technischen Regeln nach Absatz 1 gleich, wenn mit ihnen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird.

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Zitierungen von § 15 AwSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AwSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 AwSV Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
... Heizölverbraucheranlage den geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 15 entspricht. Für oberirdische Rohrleitungen zum Befördern von flüssigen ...