Das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Artikel 229 wird folgender § 70 angefügt:
„§ 70 Übergangsvorschrift zum Schriftformerfordernis bei Gewerbemiet- und Landpachtverträgen
- 2.
- Artikel 247a wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch," durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- b)
- In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch," durch die Wörter „in Textform" ersetzt.