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§ 15 - Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
G. v. 28.02.1983 BGBl. I S. 210; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 235-12 Kleingartenwesen
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 235-12 Kleingartenwesen
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§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung
(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.
(2) Die Enteignung setzt voraus, daß
- 1.
- das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
- 2.
- der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und
- 3.
- dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als angemessen anzusehen, wenn sie der Pacht nach § 5 entspricht.
(3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach § 5.
(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_BKleingG.htm