§ 15 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung

§ 15 Ausweispflicht und Belehrung



(1) Der Prüfling hat sich hinsichtlich seiner Person auszuweisen.

(2) Der Prüfling ist vor der Prüfung über Folgendes zu belehren:

1.
den Prüfungsablauf,

2.
die für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeit,

3.
die für die Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel,

4.
die Folgen von Täuschungshandlungen bei der Prüfung,

5.
die Folgen von Ordnungsverstößen während der Prüfung,

6.
die Folgen eines Rücktritts von der Prüfung und

7.
die Folgen einer Nichtteilnahme an der Prüfung.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed