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§ 15 - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 15 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen



1Der Bundesnachrichtendienst hat für jede gemeinsam mit ausländischen öffentlichen Stellen genutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianordnung zu treffen. 2Diese muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung der Datei,

2.
den Zweck der Datei,

3.
die Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),

4.
die Anlieferung oder die Eingabe, einschließlich der Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen,

5.
die Zugangsberechtigung,

6.
die Überprüfungsfristen und die Speicherdauer,

7.
die Protokollierung des Zeitpunktes des Abrufs sowie der für den Abruf verantwortlichen Stelle bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst,

8.
die Rechtsgrundlage der Datei,

9.
diejenigen ausländischen öffentlichen Stellen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,

10.
die umgehende Unterrichtung der eingebenden ausländischen öffentlichen Stellen über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die ausländische öffentliche Stelle, die die Daten eingegeben hat und

11.
die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche der betroffenen Person nach § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes.

3Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. 4Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. 5Die Prüfkompetenz der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezieht sich nur auf die Einrichtung der Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten.



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Frühere Fassungen von § 15 BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.04.2021 BGBl. I S. 771
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 4 Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
aktuell vorher 31.12.2016Artikel 1 Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
aktuellvor 31.12.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BNDG Organisation und Aufgaben (vom 01.01.2024)
... Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2835/17 - (zu den §§ 6, 7, 13 bis 15, 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst)
B. v. 09.06.2020 BGBl. I S. 1326
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 4 DSAnpUG-EU Änderung des BND-Gesetzes
... durch das Wort „Verarbeitungseinschränkung" ersetzt. 10. In § 28 Satz 2 Nummer 11 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 83" ersetzt.  ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... durch den Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen § 15 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen  ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022)
...  2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 2 bis 15 , 19 bis 21 sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 ... sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.  ... die Wörter „Weiterverarbeitung von Daten" ersetzt. 7. Die §§ 6 bis 18 werden aufgehoben. 8. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird aufgehoben. ... Datei, muss sich diese auf personenbezogene Daten" ersetzt. 17. § 28 wird § 15 und in der Überschrift wird das Wort „Dateien" durch die Wörter ...

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 AFABNDG Änderung des BND-Gesetzes
... 2 bis 6 und 8 bis 11" durch die Wörter „§§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" ersetzt. 3. Die §§ 2a bis 3 werden die §§ 3 bis 5. ... 21" ersetzt. 12. Nach dem neuen § 25 werden die folgenden §§ 26 bis 30 eingefügt: „§ 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen ... öffentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten eingegeben hat. § 28 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien Der Bundesnachrichtendienst hat für jede ...