Tools:
Update via:
§ 15 - BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 20.08.2009; FNA: 206-2 Öffentliche Informationstechnik
| |
Geltung ab 20.08.2009; FNA: 206-2 Öffentliche Informationstechnik
| |
§ 15 Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste
Die Vorschriften, die Anbieter digitaler Dienste betreffen, sind ab dem 10. Mai 2018 anwendbar.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1885 m.W.v. 30. Juni 2017
Anzeige
Frühere Fassungen von § 15 BSIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 30.06.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1885 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 BSIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 BSIGuaÄndG Änderung des BSI-Gesetzes
... und in diesem Mitgliedstaat dieselben digitalen Dienste anbietet." 15. Folgender § 15 wird angefügt: „§ 15 Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter ... Dienste anbietet." 15. Folgender § 15 wird angefügt: „ § 15 Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste Die Vorschriften, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_BSIG.htm