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§ 15 - Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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§ 15 Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung
(1) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist befugt, Vertragspartner, Verfügungsberechtigte und die gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzliche Vertreter und wirtschaftlich Berechtigte anlässlich der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion oder im Rahmen von Aktualisierungen zu identifizieren, indem sie die Angaben nach den Absätzen 3 und 4 erhebt und diese nach § 16 überprüft.
(2) 1Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die dabei erhobenen Angaben nach § 19 aufgezeichnet hat. 2Eine erneute Identifizierung ist durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auf Grund der äußeren Umstände Zweifel hegen muss, ob die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.
(3) In Bezug auf Vertragspartner, Verfügungsberechtigte sowie gesetzliche Vertreter und gegebenenfalls jeweils für diese auftretende Personen darf die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zum Zweck der Identifizierung folgende Angaben verarbeiten:
- 1.
- bei einer natürlichen Person:
- a)
- den oder die Vornamen und den Nachnamen,
- b)
- den Geburtsort,
- c)
- das Geburtsdatum,
- d)
- die Staatsangehörigkeit,
- e)
- die Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auftretende Person erreichbar ist,
- f)
- vollständige Kopien von Ausweisdokumenten und
- g)
- den Nachweis der Berechtigung bei auftretenden Personen,
- 2.
- bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft:
- a)
- die Firma, den Namen oder die Bezeichnung,
- b)
- die Rechtsform,
- c)
- die Registernummer, falls vorhanden,
- d)
- die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
- e)
- die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die Daten nach den Buchstaben a bis d.
(4) In Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten darf die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zum Zweck der Identifizierung dessen Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten verarbeiten.
(5) 1Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH sowie des Bundes und seiner Sondervermögen im Rahmen der Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH haben ihr die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung nach den §§ 15 und 16 erforderlich sind. 2Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, haben die Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten diese Änderungen unverzüglich der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH anzuzeigen. 3Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte haben gegenüber der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH offenzulegen, ob sie die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten aufnehmen, fortsetzen oder abwickeln wollen. 4Mit der Offenlegung haben sie der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 m.W.v. 28. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 15 BSchuWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.05.2024 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes vom 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 BSchuWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BSchuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSchuWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BSchuWG Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (vom 28.05.2024)
... Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die nach den §§ 9 und 13 bis 17 erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der ...
§ 14 BSchuWG Allgemeine Sorgfaltspflichten (vom 28.05.2024)
... und gegebenenfalls der für diese auftretenden Personen sowie der gesetzlichen Vertreter nach § 15 Absatz 1 bis 3 , 2. die Klärung, ob der Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte für ... handelt, und, soweit einschlägig, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 15 Absatz 4 ; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte keine ...
§ 15 BSchuWG Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung (vom 28.05.2024)
... die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung nach den §§ 15 und 16 erforderlich sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ...
§ 16 BSchuWG Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung (vom 28.05.2024)
... Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten oder gesetzlichen ... vorgesehener Identifizierungsverfahren. (2) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten und den gegebenenfalls ... in die Register- oder Verzeichnisdaten. (3) Zur Überprüfung der nach § 15 Absatz 4 verarbeiteten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ist die Bundesrepublik Deutschland - ...
§ 19 BSchuWG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (vom 28.05.2024)
... GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Artikel 1 3. BSchuWGÄndG
... (1) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die nach den §§ 9 und 13 bis 17 erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der ... und gegebenenfalls der für diese auftretenden Personen sowie der gesetzlichen Vertreter nach § 15 Absatz 1 bis 3 , 2. die Klärung, ob der Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte für ... handelt, und, soweit einschlägig, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 15 Absatz 4 ; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte keine ... Daten, 9. die Risikoklassifizierung von Geschäftsbeziehungen. § 15 Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung (1) Die ... die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung nach den §§ 15 und 16 erforderlich sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, haben ... von Angaben zum Zweck der Identifizierung (1) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten oder gesetzlichen ... vorgesehener Identifizierungsverfahren. (2) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten und den gegebenenfalls ... in die Register- oder Verzeichnisdaten. (3) Zur Überprüfung der nach § 15 Absatz 4 verarbeiteten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ist die Bundesrepublik Deutschland - ... GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie zu ...
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