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§ 15 - Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-4 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 15 Auskunft an den Betroffenen



(1) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. 2Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.

(2) 1Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,

2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,

3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.

2Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(4) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. 2Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. 3Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. 4Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 5Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.





 

Frühere Fassungen von § 15 BVerfSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 16 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 21.11.2015Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
vom 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
aktuell vorher 11.01.2007Artikel 1 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 2
aktuellvor 11.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 BVerfSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BVerfSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22b BVerfSchG Projektbezogene gemeinsame Dateien (vom 30.12.2023)
... § 6 Absatz 2 Satz 5 und 6 und Absatz 3 Satz 1 und § 14 Abs. 2 entsprechend. § 15 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Auskunft ...
§ 22c BVerfSchG Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten (vom 30.12.2023)
... Abrufe. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen entsprechend § 15 Auskunft nur zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen ...
§ 22d BVerfSchG Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten (vom 30.12.2023)
... Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt über die von ihm eingegebenen Daten entsprechend § 15  ...
 
Zitat in folgenden Normen

AZR-Gesetz
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 34 AZRG Auskunft an die betroffene Person (vom 01.01.2022)
... öffentlichen Stellen können ihre Einwilligung darüber hinaus unter den in § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes , auch in Verbindung mit § 9 des BND-Gesetzes und § 9 des MAD-Gesetzes, bezeichneten ...

BND-Gesetz (BNDG)
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 9 BNDG Auskunft an den Betroffenen (vom 01.01.2024)
... auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 6 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes . An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern und für Heimat ...

MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 9 MADG Auskunft an den Betroffenen (vom 27.06.2020)
... erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 16 11. ZustAnpV Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... 1 und 5, Absatz 3 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 15 Absatz 4 Satz 4 , § 16 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 6, § 18 Absatz 1a Satz ...

Gemeinsame-Dateien-Gesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3409; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318
Artikel 2 ATDGEinfG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... gemeinsamen Datei gelten § 6 Satz 5 bis 7 und § 14 Abs. 2 entsprechend. § 15 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Auskunft ...

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
Artikel 1 InfoAustG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... Abrufe. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen entsprechend § 15 Auskunft nur zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten.  ... für Verfassungsschutz erteilt über die von ihm eingegebenen Daten entsprechend § 15  ...

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 1 BVerSchZusG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen." 10. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Zu personenbezogenen Daten in Akten ...

Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Artikel 1 TerrorBekämpfErgG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... das Wort „Bundesministers" durch das Wort „Bundesministeriums", in § 15 Abs. 4 Satz 4, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der ...