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§ 15 - Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV)
V. v. 12.05.2006 BGBl. I S. 1175 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7628-8-2 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7628-8-2 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 15 Bodenwert
(1) Zur Ermittlung des Bodenwerts sind Erhebungen anzustellen über
- 1.
- die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des Grundstücks,
- 2.
- die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung,
- 3.
- die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,
- 4.
- die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen,
- 5.
- die Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsnetze,
- 6.
- die noch anfallenden Erschließungsbeiträge und
- 7.
- vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.
(2) 1Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen. 2Bei der Ermittlung des Bodenwerts darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung V. v. 4. Oktober 2022 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 8. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 15 BelWertV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.10.2022 | Artikel 5 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 BelWertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BelWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BelWertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BelWertV Verfahren zur Ermittlung des Beleihungswerts (vom 08.10.2022)
... des Beleihungswerts sind der Ertragswert (§§ 8 bis 13) und der Sachwert (§§ 14 bis 17) des Beleihungsobjekts getrennt zu ermitteln; anstelle des Sachwerts kann bei Ein- und ... aus dem Zustandswert abgeleitet werden. Dieser ist die Summe aus dem Bodenwert ( § 15 ) und dem anteiligen Wert der baulichen Anlage. Der anteilige Wert der baulichen Anlage ...
§ 8 BelWertV Grundlagen der Ertragswertermittlung
... nach den §§ 9 bis 12 zu ermitteln. (2) Der Bodenwert ist nach § 15 zu ermitteln. (3) Bodenwert und Ertragswert der baulichen Anlage ergeben vorbehaltlich ...
§ 20 BelWertV Bauland (vom 08.10.2022)
... zu nehmen. Nur gesichertes Bebauungsrecht darf berücksichtigt werden. § 15 ist entsprechend ...
§ 22 BelWertV Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (vom 08.10.2022)
... der vorgefundenen Grundstücksmerkmale aus geeigneten Vergleichspreisen abzuleiten; § 15 ist entsprechend anzuwenden. Dabei sind Art, Struktur und Größe des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 5 PfandRÄndV Änderung der Beleihungswertermittlungsverordnung
... des Beleihungswerts sind der Ertragswert (§§ 8 bis 13) und der Sachwert (§§ 14 bis 17) des Beleihungsobjekts getrennt zu ermitteln; anstelle des Sachwerts kann bei Ein- und ... der Beleihungswert aus dem Zustandswert abgeleitet werden. Dieser ist die Summe aus dem Bodenwert ( § 15 ) und dem anteiligen Wert der baulichen Anlage. Der anteilige Wert der baulichen Anlage errechnet ... Abzinsung der Abbruchkosten gilt § 13 Absatz 1 Satz 4 entsprechend." 9. In § 15 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Versorgungsleitungen und Kanalisation" durch die Wörter ...
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