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Artikel 15 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
Artikel 15 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
§ 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „13,45 Euro" durch die Angabe „13,61 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird die Angabe „15,89 Euro" durch die Angabe „16,08 Euro" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 3 wird die Angabe „21,83 Euro" durch die Angabe „22,09 Euro" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 4 wird die Angabe „30,05 Euro" durch die Angabe „30,41 Euro" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 15 BBVAnpÄndG 2021/2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 BBVAnpÄndG 2021/2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpÄndG 2021/2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 16 BBVAnpÄndG 2021/2022 Weitere Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
... 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 ...
Artikel 17 BBVAnpÄndG 2021/2022 Inkrafttreten
... 11 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 2, 5, 8, 12 und 15 treten mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft. (4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in ...
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