Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Bewachungsverordnung (BewachV)

V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.06.2019; FNA: 7104-11 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
| |

§ 15 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens



(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.

(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1.
die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,

2.
das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie

3.
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.

(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 15 BewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BewachV Angaben bei der Antragstellung
... oder als beglaubigte Kopie beizubringen, 5. Nachweis der Haftpflichtversicherung nach § 15 , 6. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis. (3) Änderungen der Angaben ...