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§ 15 - Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)

§ 15 Kontrollbericht



(1) 1Die Kontrollstelle hat im Anschluss an jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht zu erstellen. 2Der Kontrollbericht ist vom Unternehmer oder von derjenigen Person gegenzuzeichnen, die nach § 13 Absatz 5 Satz 2 bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war.

(2) Der Kontrollbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift der Betriebseinheit sowie die Kontrollnummer der Betriebseinheit bei der Kontrollstelle,

2.
das Datum und die Dauer der Vor-Ort-Kontrolle,

3.
den Namen derjenigen Person, die die Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt hat, und, sofern eine Person nach § 13 Absatz 5 Satz 2 während der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war, den Namen dieser Person,

4.
die kontrollierten Bereiche, die Nennung der eingesehenen Aufzeichnungen nach § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und die Tätigkeiten der Betriebseinheit,

5.
festgestellte Verstöße, deren Umfang, die nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 festgesetzten Maßnahmen und die zur Beseitigung andauernder Verstöße gesetzte Frist.

(3) 1Festgestellte Verstöße sind, soweit dies nach der Art der Verstöße möglich ist, in geeigneter Weise durch Bildaufzeichnungen zu dokumentieren. 2Auf den Bildaufzeichnungen dürfen keine Personen und keine personenbezogenen Daten abgebildet sein. 3Diese Aufzeichnungen sind dem Kontrollbericht beizufügen.

(4) Die Kontrollstelle hat den Kontrollbericht der zuständigen Behörde auf deren Verlangen zu übermitteln.

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Zitierungen von § 15 Bio-AHVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 Bio-AHVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Bio-AHVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 Bio-AHVV Feststellung von Verstößen
... die Nachkontrolle hat die Kontrollstelle einen Kontrollbericht nach Maßgabe des § 15 zu erstellen. Dieser ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen zu ...