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§ 15 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 15 Verträge mit Leistungserbringern im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
1Krankenkassen und ihre Verbände dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten Verträge mit Leistungserbringern des nationalen Gesundheitsdienstes des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach Maßgabe des Dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts abschließen. 2Sachleistungen auf Grundlage von Verträgen nach Satz 1 gehen der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 vor.
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