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§ 15 - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 15 Unabhängigkeit
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste handelt bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2022/2065 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig. 2Sie unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie Weisungen entgegen, sofern diese Weisungen den fachlichen Bereich der unabhängigen Aufgabenerfüllung betreffen.
Zitierungen von § 15 DDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 DDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 DDG Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065
... der Ausstattung § 14 Absatz 2, 2. hinsichtlich der Unabhängigkeit § 15 und 3. hinsichtlich der Leitung § 16 Absatz 1, 3 und 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz ...
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