(1)
1Die Vollstreckungsbehörde vollstreckt die schweizerische Entscheidung.
2Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach einem Einspruch gemäß
§ 9 oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß
§ 10 eine Entscheidung trifft.
3In den Fällen des Satzes 2 erfolgt die Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, als Vollstreckungsbehörde.
4Soweit in den Fällen des Satzes 2 nach Umwandlung eine jugendstrafrechtliche Sanktion zu vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung nach Maßgabe des
§ 82 des Jugendgerichtsgesetzes.
(3)
1Bei der Umwandlung in eine nach dem
Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion (
§ 10 Absatz 2) können freiheitsentziehende Maßnahmen nicht angeordnet werden.
2Das Gleiche gilt bei der Vollstreckung einer Geldbuße gegen Jugendliche und Heranwachsende (Absatz 2 Satz 4).
(4)
1Der Erlös aus der Vollstreckung fließt vorbehaltlich des Satzes 2 in die Bundeskasse.
2Trifft nach einem Einspruch (
§ 9) oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde (
§ 10) das Gericht eine Entscheidung, so fließt der Erlös aus der Vollstreckung in die Kasse des Landes, in dem das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat.
(5) Die Kosten der Vollstreckung trägt die betroffene Person.
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165