Tools:
Update via:
§ 15 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)
§ 15 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren"
(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
- 2.
- Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
- 3.
- Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
- 4.
- medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
- 5.
- Korrekturen durchzuführen,
- 6.
- Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
- 7.
- Projektkonzepte zu entwickeln,
- 8.
- Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen zu entwickeln sowie
- 9.
- Präsentationen zu entwickeln.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_DuPMedAusbV.htm