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§ 15 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)

§ 15 Nichtbestehen der Prüfung



1Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Eisenbahn-Bundesamt dem Prüfling über das Nichtbestehen einen Bescheid. 2Darin sind die Teilprüfungen anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. 3Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist hinzuweisen. 4Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.