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§ 15 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 15 Nichtbestehen der Prüfung
1Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Eisenbahn-Bundesamt dem Prüfling über das Nichtbestehen einen Bescheid. 2Darin sind die Teilprüfungen anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. 3Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist hinzuweisen. 4Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_EPSPV.htm