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§ 15 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)
Artikel 1 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 (Nr. 28)
Geltung ab 24.06.2020; FNA: 930-9-19 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 24.06.2020; FNA: 930-9-19 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 15 Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung
(1) 1Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben eine Sicherheitsgenehmigung bei der Sicherheitsbehörde zu beantragen. 2Der Antrag kann auf eine erstmalige Erteilung, auf eine Erneuerung oder auf eine Änderung einer Sicherheitsgenehmigung gerichtet sein.
(2) Anträge auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung und die für den Antrag erforderlichen Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Die Sicherheitsbehörde stellt den Antragstellern einen Leitfaden zur Verfügung, in dem die Anforderungen für Sicherheitsgenehmigungen erläutert sowie die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen aufgelistet sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_ESiV.htm