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§ 15 - Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO)
V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208
Geltung ab 08.08.2023; FNA: 934-2 Eisenbahnbeförderungsrecht
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Geltung ab 08.08.2023; FNA: 934-2 Eisenbahnbeförderungsrecht
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§ 15 Schlichtungsstelle
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann ein Reisender eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat bei der Beantwortung einer Beschwerde wegen der Nichtbeachtung von Fahrgastrechten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_EVO.htm