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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 15 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

§ 15 Meldung von Beschwerden



(1) Dritte können der zuständigen Stelle Hinweise auf und Beschwerden über mögliche Verstöße des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung gegen die Anforderungen nach Teil 2 elektronisch melden.

(2) Die zuständige Stelle kann eine Stelle zum Empfang der Meldungen einrichten.