Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 15 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)
§ 15 Meldung von Beschwerden
(1) Dritte können der zuständigen Stelle Hinweise auf und Beschwerden über mögliche Verstöße des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung gegen die Anforderungen nach Teil 2 elektronisch melden.
(2) Die zuständige Stelle kann eine Stelle zum Empfang der Meldungen einrichten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_EinwV.htm