Tools:
Update via:
§ 15 - Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Geltung ab 18.05.2016; FNA: 612-20-4 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Geltung ab 18.05.2016; FNA: 612-20-4 Verbrauchsteuern und Monopole
|
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1 des Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 2 eine Erklärung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine Steuerbegünstigung nach dem Stromsteuergesetz begeht.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 856, 908 m.W.v. 1. Juli 2019
Anzeige
Frühere Fassungen von § 15 EnSTransV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2019 | Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856 |
aktuell vorher | 01.01.2018 (08.01.2018) | Artikel 5 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
aktuell | vor 01.01.2018 (08.01.2018) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 EnSTransV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EnSTransV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnSTransV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 5 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... zu Abschnitt 4 werden folgende Angaben eingefügt: „ § 15 Ordnungswidrigkeiten § 16 Steueraufsicht". b) Die bisherige ... § 16 Steueraufsicht". b) Die bisherige Angabe zu § 15 wird durch folgende Angabe ersetzt: „§ 17 Geltungszeitraum und ... durch eine Verfahrensanweisung." 4. Nach § 14 werden folgende §§ 15 und 16 eingefügt: „§ 15 Ordnungswidrigkeiten (1) ... 4. Nach § 14 werden folgende §§ 15 und 16 eingefügt: „ § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1 des ... unterliegt, wer Begünstigter nach § 2 Absatz 2 ist." 5. Der bisherige § 15 wird § 17. 6. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 6 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... „wenn die Aufgabe auf sie übertragen wurde," gestrichen. 10. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_EnSTransV.htm