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§ 15 - Energiesicherungsgesetz (EnSiG)

G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 754-3 Energieversorgung
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§ 15 Zuwiderhandlungen



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung

a)
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 oder § 2a Absatz 1, nach § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3, oder nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder

b)
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 1, oder nach § 2b Absatz 2

oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.
entgegen § 10 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

3.
entgegen § 10 Abs. 2 Prüfungen, Besichtigungen, die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,

2.
durch eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Güter, sei es auch nur in einem örtlichen Bereich, schwer gefährdet oder

3.
bei Begehung einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Zuwiderhandlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Güter zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.

(4) 1Die nach § 4 zuständige Behörde kann ihre Anordnung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. 3Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 100.000 Euro.

(5) 1Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der von der nach § 4 zuständigen Behörde angeordneten Handlung hat, erreichen. 2Reicht das Höchstmaß nach Absatz 4 Satz 3 hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. 3Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 15 EnSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
aktuell vorher 12.07.2022Artikel 4 Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
aktuell vorher 22.05.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 20.05.2022 BGBl. I S. 730
aktuellvor 22.05.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 EnSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EnSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Elektrizitätssicherungsverordnung (EltSV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
§ 3 EltSV
... im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...

Gassicherungsverordnung (GasSV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 517; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
§ 4 GasSV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.04.2023)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 ... Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1a Absatz 2 Satz ...

Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 536
§ 18 HeizölLBV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...

Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 20 KraftstoffLBV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...

Mineralölausgleichs-Verordnung
V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 12 MinÖlAV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
... für Erdgas § 14 Bekanntgabe und Zustellung § 15 Zuwiderhandlungen § 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei ... Verwaltungsakt mit dem auf die Absendung folgenden Tag als zugestellt gilt." 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 3 EnSiGuaÄndG Änderung der Gassicherungsverordnung
... 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 ... Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1a Absatz 2 Satz ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." 3. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) Die nach § 4 ...

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 4 GasVReG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... nach dem Energiesicherungsgesetz entsprechend anzuwenden." 6. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „oder nach" durch das Wort „nach" ersetzt und werden ...