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§ 15 - Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
Artikel 1 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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§ 15 Bewertung der Untersuchungsergebnisse
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Materialwerte nach Anlage 1 Tabelle 3 und 4 mit Ausnahme der Materialwerte „pH-Wert" und „elektrische Leitfähigkeit" gelten als eingehalten, wenn die im Rahmen der Untersuchung gemessene Konzentration oder der Stoffgehalt eines Parameters gleich oder geringer ist als der entsprechende Materialwert. 2§ 10 Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 15 ErsatzbaustoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ErsatzbaustoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErsatzbaustoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 ErsatzbaustoffV Zwischenlager
... befördert wird, entfallen die Pflichten des Erzeugers und Besitzers nach den §§ 14 bis 17. (2) Der Betreiber eines Zwischenlagers ist verpflichtet, eine Annahmekontrolle ... der Untersuchungsergebnisse, an die Klassifizierung sowie an die Dokumentation § 14 Absatz 1, §§ 15 , 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend. Die Menge des jeweils auf Grundlage einer ...
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