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§ 15 - Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung (FDZGesV)

Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Geltung ab 04.02.2025; FNA: 860-5-95 Sozialgesetzbuch
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§ 15 Aufgaben der AG Pseudonymisierung



(1) 1Die AG Pseudonymisierung legt zuverlässige Pseudonymisierungsverfahren für Dokumente oder Datensätze in den elektronischen Patientenakten verbindlich fest. 2Hierzu identifiziert die AG Pseudonymisierung zuverlässige Verfahren zur automatisierten Pseudonymisierung der jeweiligen Dokumente und Datensätze. 3Die AG Pseudonymisierung legt fest, ab welchem Zeitpunkt ein nach Satz 1 festgelegtes Pseudonymisierungsverfahren verbindlich ist. 4Für Datensätze oder Dokumente, die keine personenbezogenen Daten enthalten, kann die AG Pseudonymisierung festlegen, dass diese von den Krankenkassen aus der elektronischen Patientenakte zu übermitteln sind.

(2) 1Vor der Festlegung eines Pseudonymisierungsverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Festlegung nach Absatz 1 Satz 4 stellt die AG Pseudonymisierung das Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit her. 2Die im Forschungsdatenzentrum durchzuführenden Maßnahmen zur Minimierung des spezifischen Re-Identifikationsrisikos nach § 20 sind bei der Bewertung des Re-Identifikationsrisikos zu berücksichtigen.

(3) Sofern bei einem Typ von Dokumenten oder Datensätzen keine Pseudonymisierung erforderlich ist, weil keine personenbeziehbaren Datenfelder enthalten sind, stellt die AG Pseudonymisierung dies fest.

(4) Die AG Pseudonymisierung legt bis zum 31. März 2025 nach Absatz 1 ein zuverlässiges Pseudonymisierungsverfahren für die elektronische Medikationsliste fest.

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Zitierungen von § 15 FDZGesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FDZGesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FDZGesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FDZGesV Pseudonymisierung und Verschlüsselung auszuleitender Daten
... automatisiert nach einem zuverlässigen Pseudonymisierungsverfahren, das gemäß § 15 Absatz 1 festgelegt wurde. Datensätze oder Dokumente, für die kein ... Datensätze oder Dokumente, für die kein Pseudonymisierungsverfahren nach § 15 festgelegt wurde, werden nur übermittelt, wenn sie keine personenbezogenen Daten enthalten ... nur übermittelt, wenn sie keine personenbezogenen Daten enthalten und eine Festlegung nach § 15 Absatz 1 Satz 4 getroffen wurde. (3) Die Verschlüsselung erfolgt durch ein sicheres Verfahren nach ...