§ 15 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 15 Zusammensetzung


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Präsidium setzt sich aus den folgenden zehn Personen zusammen:

1.
der Person, die den Vorsitz des Verwaltungsrats innehat,

2.
einem vom Deutschen Bundestag benannten Mitglied des Verwaltungsrats,

3.
einem von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,

4.
je einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrats, das benannt worden ist

a)
von den Verbänden der Filmhersteller,

b)
von den Verbänden der Filmverleiher,

c)
von den Verbänden der Kinos,

d)
von den Verbänden der Videowirtschaft,

e)
von den Verbänden der privaten Fernsehveranstalter und

f)
von den Verbänden der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter,

5.
einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband Regie e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Deutschen Drehbuchverband e. V. für den Verwaltungsrat benannten Personen auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organisationen.

(2) 1Die nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 benannten Personen müssen unterschiedliche Geschlechter haben. 2Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 sind so zu wählen, dass eine geschlechtergerechte Besetzung des Präsidiums gewährleistet ist.

(3) 1Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt oder gewählt. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 15 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 FFG Satzung
...  5. das Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Präsidiums nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5 , 6. die Ausgestaltung und das Verfahren zur Einsetzung der Förderkommissionen nach ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed